Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart wird. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos
ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben, Maße und Gewichte usw. in
Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial sind unverbindlich, sofern sich im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Die Prüfung der Eigenschaften unserer Produkte für die beabsichtigten Verfahren und/oder Zwecke obliegt dem
Besteller.
3. Bestellungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB), der elektronischen Form (§ 126 a BGB) oder der Textform (§
126 b BGB).
4. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Alle Preise verstehen sich in der jeweils angegebenen Währung.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) porto- und
spesenfrei auf eines unserer Konten zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Es gelten die
gesetzlichen Regelungen für die Folgen des Zahlungsverzuges. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit sofort zur Zahlung
fällig, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns 14 Tage in Rückstand kommt, seine
Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
beantragt wird.
7. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Bestätigung des Auftrags sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung der Lieferung oder Leistung zu
verlangen oder, falls der Besteller der Barzahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten Frist von
zwei Wochen nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IV. Liefertermine
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt.
3. Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 2 vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Liefervertrag ein Fixgeschäft i. S. von § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller infolge eines von
uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist.
5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
8. Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche des Bestellers bleiben vorbehalten.
V. Gefahrübergang – Verpackungskosten
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer) auf den Besteller über.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VI. Qualitätssicherung
1. Wir praktizieren ein Qualitätsmanagement System nach DIN EN ISO 9001.
2. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind entsprechend etabliert.
3. Wir beziehen unsere Zulieferer und Unterlieferanten durch Zertifikate und etwaige Audits in das System ein.
VII. Mängelhaftung
1. M.ngelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder
der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche vertragliche
Verpflichtung verletzen; unsere Schadensersatzhaftung ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung des mangelhaften Liefergegenstandes.
VIII. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadensersatz als in Ziffer VIl. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Schadensbegrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, wenn der Besteller an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit unsere Schadensersatzverpflichtung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritten zustehen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird
der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum übertr.gt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Muster, Unterlagen, Informationen, Werkzeuge,
Geheimhaltung
1. Alle durch uns dem Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, sind so lange
und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen nur den
Mitarbeitern und Beratern des Bestellers offenbart werden, die davon für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung
notwendigerweise unterrichtet sein müssen, sie sind aber zuvor ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
2. Haben wir vom Besteller zur Herstellung des Liefergegenstandes Werkzeuge, Formen o. ä. Vorrichtungen gestellt
oder bezahlt bekommen, bleiben diese Eigentum des Bestellers. Wir verpflichten uns zur sorgfältigen Behandlung und
Verwahrung dieser Gegenstände und versichern diese gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Wir werden diese
Gegenstände Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Bei Ende des
Lieferverhältnisses sind die Werkzeuge herauszugeben.
3. Haben wir dem Besteller Material, Teile, Behältnisse o. ä. Vorrichtungen zur Verfügung gestellt, bleiben diese unser
Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
4. Wir sind berechtigt, Kundendaten, Produktdaten sowie Logistikdaten auf Speichermedien zu bearbeiten und zu
verwalten. Dies erfolgt unter Beachtung der üblichen Datensicherungs- und Geheimhaltungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Ist der Besteller Kaufmann, ist Stuttgart Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Wir weisen darauf hin, dass die im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen
Daten des Bestellers, gleichgültig ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, von uns im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
REX INDUSTRIE-PRODUKTE
Graf von Rex GmbH
Großaltdorfer Straße 59
74541 Vellberg
Stand: 1.2.2009