Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten.
3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail,
Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer
Kataloge, Prospekte und sonstiges Werbematerial sowie technische Dokumentationen (z. B.
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen (einschließlich technischer Angaben, Maße, Gewichte usw.) oder Unterlagen –
auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Bestellung.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall
zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist
aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer
pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
4. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist
aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils
angegebenen Währung; im Zweifel gilt EUR als Währung vereinbart.
2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten einschließlich Verpackung
ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
3. Der Kaufpreis ist fällig und kostenfrei auf eines unserer in der Rechnung angegebenen
Geschäftskonten zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit
berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2
genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern es sich bei den Waren um hochwertige Güter handelt.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen
Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer
oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen
und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich
bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn
kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder
sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor
der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem
Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung
nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw.
erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die
fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem
unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch
bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten
haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Geheimhaltungsverpflichtung des Käufers, Datenschutz
1. Alle während der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer bekannt gewordenen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse darf dieser ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verwerten noch
Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies
gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags. Das Vorstehende gilt im Zweifel auch
gegenüber nicht in den Arbeitsprozess integrierten Mitarbeitern im Unternehmen des Käufers. Die
geheimhaltungspflichtigen Informationen dürfen nur den Mitarbeitern und Beratern des Käufers
offenbart werden, die davon für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung notwendigerweise
unterrichtet sein müssen. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, uns dessen schriftliche
Geheimhaltungsverpflichtungen mit den betroffenen Mitarbeitern vorzulegen und so deren
Geheimhaltungsverpflichtung auch über den Bestand deren Arbeitsverhältnisses hinaus nachzuweisen.
2. Wir beachten den Datenschutz; hierzu verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise (abrufbar
unter https://www.rex-industrie-produkte.de/service/datenschutz.html).
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Vellberg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir
sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß
diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers
zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
REX INDUSTRIE-PRODUKTE
Graf von Rex GmbH
Großaltdorfer Straße 59
74541 Vellberg
Stand: 06.07.2020